Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 398a

§ 398a – Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen

(1) In Fällen, in denen Straffreiheit nur wegen § 371 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder 4 nicht eintritt, wird von der Verfolgung einer Steuerstraftat abgesehen, wenn der an der Tat Beteiligte innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern, die Hinterziehungszinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Absatz 4 angerechnet werden, sowie die Verzugszinsen nach Artikel 114 des Zollkodex der Union entrichtet und normal normal einen Geldbetrag in folgender Höhe zugunsten der Staatskasse zahlt: a) 10 Prozent der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 100 000 Euro nicht übersteigt, normal normal b) 15 Prozent der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 100 000 Euro übersteigt und 1 000 000 Euro nicht übersteigt, normal normal c) 20 Prozent der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 1 000 000 Euro übersteigt. normal normal normal alpha normal normal normal arabic (2) Die Bemessung des Hinterziehungsbetrags richtet sich nach den Grundsätzen in § 370 Absatz 4. (3) Die Wiederaufnahme eines nach Absatz 1 abgeschlossenen Verfahrens ist zulässig, wenn die Finanzbehörde erkennt, dass die Angaben im Rahmen einer Selbstanzeige unvollständig oder unrichtig waren. (4) Der nach Absatz 1 Nummer 2 gezahlte Geldbetrag wird nicht erstattet, wenn die Rechtsfolge des Absatzes 1 nicht eintritt. Das Gericht kann diesen Betrag jedoch auf eine wegen Steuerhinterziehung verhängte Geldstrafe anrechnen.

Kurz erklärt

  • Bei bestimmten Steuerstraftaten kann von der Verfolgung abgesehen werden, wenn die hinterzogenen Steuern und Zinsen innerhalb einer Frist bezahlt werden.
  • Die Höhe der Zahlung an die Staatskasse beträgt 10%, 15% oder 20% der hinterzogenen Steuer, abhängig von der Höhe des Hinterziehungsbetrags.
  • Der Hinterziehungsbetrag wird nach bestimmten Grundsätzen bemessen.
  • Ein abgeschlossenes Verfahren kann wieder aufgenommen werden, wenn die Selbstanzeige unvollständig oder falsch war.
  • Der gezahlte Betrag wird nicht zurückerstattet, kann aber auf eine Geldstrafe angerechnet werden, wenn die Verfolgung nicht eingestellt wird.